Videosprechstunde Psychotherapie: Technik, Recht und Abrechnung
Videosprechstunde Psychotherapie: Technik, Datenschutz und Abrechnung 2026. Mit aktuellen Regeländerungen und evidenzbasierter Praxis.

Die Videosprechstunde in der Psychotherapie hat sich von einer Notlösung der Pandemiejahre zu einem festen Bestandteil der ambulanten Versorgung entwickelt. Seit Januar 2025 gelten grundlegend neue Regelungen: Probatorische Sitzungen sind erstmals per Video möglich, die bisherige Mengenbegrenzung für Videosprechstunden wurde aufgehoben und die Vergütungsstruktur wurde angepasst (KBV, 2025). Gleichzeitig belegt eine aktuelle Meta-Analyse eine um 39 Prozent reduzierte Wahrscheinlichkeit eines Terminausfalls bei telemedizinischen Terminen im Vergleich zu Präsenzterminen (OR 0,61) — wobei diese Ergebnisse fachübergreifend für Telemedizin insgesamt gelten, nicht spezifisch für die Psychotherapie (Greenup & Best, 2025). Für niedergelassene Psychotherapeuten bedeutet das: Videosprechstunden sind nicht mehr nur eine Alternative, sondern ein strategischer Vorteil für die Praxisführung.
Doch die Umsetzung wirft Fragen auf — von der DSGVO-konformen Plattformwahl über die korrekte Abrechnung bis zur Frage, welche Patienten tatsächlich profitieren. Dieser Leitfaden stellt sieben evidenzbasierte Strategien vor, mit denen Sie die Videosprechstunde in Ihrer Psychotherapie-Praxis rechtssicher, wirtschaftlich und therapeutisch wirksam einsetzen.
Was sich 2025/2026 bei der Videosprechstunde geändert hat
Die regulatorischen Änderungen seit Januar 2025 markieren einen Paradigmenwechsel für die Videosprechstunde in der Psychotherapie. Das Verständnis dieser Neuerungen ist die Grundlage für alle weiteren Strategien.
Neue Obergrenzen und Öffnungen
Die bisherige Obergrenze von 30 Prozent für Videoleistungen wurde zum April 2025 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben (KBV, 2025). Noch bedeutsamer: Der GKV-Spitzenverband hat die Begrenzung der Videosprechstunden-Anzahl bereits seit Januar 2025 vollständig aufgehoben (GKV-Spitzenverband, 2025). Damit entfällt eine der größten Hürden für den systematischen Einsatz von Telemedizin in der Psychotherapie.
Besonders relevant für die psychotherapeutische Praxis ist die Öffnung der probatorischen Sitzungen: Seit Januar 2025 können sowohl psychotherapeutische Sprechstunden als auch probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden (KBV, 2025). Dies ermöglicht erstmals eine vollständig digitale Erstphase der Behandlung — ein erheblicher Vorteil für Patienten mit langen Anfahrtswegen oder Mobilitätseinschränkungen.
Vergütungsänderungen im Überblick
Die Vergütungsstruktur wurde differenziert angepasst. Für bekannte Patienten, die ausschließlich per Video behandelt werden, wird ein Quartalsbonus von 30 Punkten gewährt (KBV, 2025). Der Technikzuschlag nach GOP 01450 wurde ab Juli 2025 auf 700 Punkte begrenzt, was maximal 18 Videosprechstunden pro Quartal entspricht (KBV, 2025). Wichtig: Der tatsächliche Praxisgewinn liegt weniger im Technikzuschlag selbst, sondern in der Zeitersparnis durch reduzierte Ausfälle und effizientere Praxisorganisation. Für privatversicherte Patienten gilt: Die PKV sieht keine Abschläge bei Videobehandlung nach GOÄ/GOP vor (PKV, 2025).
Strategie 1: No-Show-Rate durch Videosprechstunden senken
Terminausfälle gehören zu den größten wirtschaftlichen Belastungen in der psychotherapeutischen Praxis. Die Videosprechstunde bietet hier einen evidenzbasierten Lösungsansatz.
Evidenzlage zur Ausfallreduktion
Eine umfassende Meta-Analyse von Greenup und Best (2025) zeigt eine um 39 Prozent reduzierte Wahrscheinlichkeit eines Terminausfalls bei telemedizinischen Terminen im Vergleich zu Präsenzterminen (OR 0,61; p<0,0001). Wichtig: Diese Ergebnisse stammen aus einer fachübergreifenden Analyse allgemeiner Telemedizin und sind nicht spezifisch für die Psychotherapie. Dennoch geben sie einen belastbaren Hinweis auf das Potenzial von Videosprechstunden zur Reduktion von Terminausfällen.
Ergänzende Daten aus der Psychiatrie liefern Muppavarapu et al. (2022): In dieser Studie lag die No-Show-Rate bei Telefonterminen bei 7,7 bis 7,8 Prozent, während Präsenztermine während der COVID-Pandemie deutlich höhere Ausfallraten verzeichneten — 28,2 Prozent bei neuen Patienten und 16 Prozent bei Wiedervorstellungen. Bemerkenswert ist, dass die Studie keinen signifikanten Unterschied zwischen Präsenzterminen und Audio-Video-Terminen fand. Dies deutet darauf hin, dass insbesondere die telefonische Erreichbarkeit die Ausfallrate senkt. Zu beachten ist, dass es sich um psychiatrische Telefonate handelte, nicht um videotherapeutische Sitzungen im engeren Sinne.
Für eine Praxis mit 30 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Ausfallrate von 15 Prozent kann bereits eine moderate Reduktion der Ausfallwahrscheinlichkeit rechnerisch ein bis zwei zusätzliche Behandlungsstunden pro Woche bedeuten — eine erhebliche Steigerung der Auslastung.
Strategie 2: Therapeutische Allianz in der Videotherapie sichern
Die therapeutische Beziehung ist der stärkste Prädiktor für den Therapieerfolg. Verständlicherweise fragen sich viele Psychotherapeuten, ob die therapeutische Allianz per Video gleichwertig aufgebaut werden kann.
Forschungsergebnisse zur Allianzqualität
Die Evidenzlage ist ermutigend: Eine systematische Übersichtsarbeit und Meta-Analyse von Seuling et al. (2023) mit 18 Publikationen fand keinen signifikanten Unterschied in der patientenbewerteten therapeutischen Allianz zwischen Videotherapie und Präsenzsitzungen (SMD = -0,09; 95%-KI: -0,26 bis 0,07). Dieses Ergebnis bestätigt, dass die therapeutische Beziehung über verschiedene Verfahren hinweg auch im Video-Setting gleichwertig aufgebaut werden kann.
Allerdings bestehen Einschränkungen: Die nonverbale Kommunikation ist im Video-Setting reduziert. Mimische Feinheiten, Körperhaltung und subtile emotionale Signale sind schwieriger wahrzunehmen (Ahn & Scheidt, 2022). Diese Limitation erfordert eine bewusste Anpassung der therapeutischen Technik.
Empfehlungen für die Praxis
Folgende Maßnahmen unterstützen den Beziehungsaufbau per Video:
- Erstes Kennenlernen in Präsenz: Wenn möglich, führen Sie die ersten ein bis zwei Sitzungen vor Ort durch. Dies erleichtert den Beziehungsaufbau und schafft eine Grundlage für spätere Videositzungen.
- Nonverbale Beobachtungen verbalisieren: Sprechen Sie wahrgenommene emotionale Veränderungen explizit an, da subtile nonverbale Signale im Video verloren gehen können.
- Blickkontakt zur Kamera: Schauen Sie bewusst in die Kamera, nicht auf den Bildschirm. Dies erzeugt beim Gegenüber das Gefühl direkten Blickkontakts.
- Gute Beleuchtung: Frontale Beleuchtung macht Ihre Mimik besser erkennbar und fördert die emotionale Verbindung.
Strategie 3: DSGVO-konforme Videoplattform auswählen
Die Wahl der richtigen Videoplattform ist nicht nur eine technische, sondern eine rechtliche Entscheidung. Als Psychotherapeut unterliegen Sie der Schweigepflicht nach § 203 StGB und den Anforderungen der DSGVO für Gesundheitsdaten.
Zertifizierungsanforderungen
Für die Abrechnung von Videosprechstunden bei den gesetzlichen Krankenkassen ist die KBV-Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä zwingend erforderlich (KBV, 2025). Diese Zertifizierung stellt sicher, dass der Anbieter die technischen und datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt.
Darüber hinaus benötigen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO mit dem Plattformanbieter. Dieser regelt die Verantwortlichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine schriftliche Einwilligung der Patienten zur Nutzung der Videosprechstunde ist empfehlenswert, da die Beweislast beim Therapeuten liegt.
Zugelassene Plattformen
Zu den KBV-zertifizierten Plattformen gehören unter anderem RED Medical, Doctolib, samedi und arzt-direkt. Die vollständige und aktuelle Liste der zertifizierten Anbieter finden Sie auf der Webseite der KBV.
Strategie 4: Videosprechstunde richtig abrechnen und Dokumentationssynergien nutzen
Die korrekte Abrechnung der Videosprechstunde unterscheidet sich in Details von der Präsenzabrechnung. Fehler führen zu Rückforderungen und Nachfragen der KV.
GKV-Abrechnung
Videoleistungen werden grundsätzlich mit dem Suffix "V" gekennzeichnet. Eine psychotherapeutische Einzeltherapie per Video wird beispielsweise als 35151V abgerechnet (KBV, 2025). Der Technikzuschlag nach GOP 01450 wird für jede durchgeführte Videosprechstunde angesetzt, ist jedoch ab Juli 2025 auf maximal 700 Punkte pro Quartal begrenzt.
Seit Januar 2025 sind probatorische Sitzungen (GOP 35150) per Video abrechenbar. Für unbekannte Patienten kann bis Dezember 2026 ein Authentifizierungszuschlag nach GOP 01444 angesetzt werden.
Der Quartalsbonus nach GOP 01452 wird gewährt, wenn ein Patient im gesamten Quartal ausschließlich per Video behandelt wurde. Er beträgt 30 Punkte und wird von Ihrer KV automatisch zugesetzt, wenn Sie die Pseudo-GOP 88220 korrekt angeben (KBV, 2025).
PKV-Abrechnung
Für privatversicherte Patienten ist die Situation unkomplizierter: Die PKV sieht nach der BPtK-Vereinbarung von 2025 keine Abschläge bei Videobehandlung vor. Die Abrechnung erfolgt nach den regulären GOÄ-/GOP-Sätzen (PKV, 2025).
Dokumentationssynergien mit KI-gestützten Systemen
Bei der Videosprechstunde ist die Audioqualität oft deutlich konstanter als bei Raumaufnahmen. Das macht sie zum idealen Einsatzbereich für KI-Transkriptions-Tools. Während die Video-Plattform die Sitzung sichert, kann eine integrierte KI-Lösung wie SCRIBE im Hintergrund — natürlich nach Einwilligung — das Protokoll nahezu fehlerfrei erstellen. Die gewonnene Dokumentationszeit können Sie direkt in die therapeutische Arbeit reinvestieren oder für eine ausführlichere Nachbereitung nutzen.
Strategie 5: Geeignete Patienten für Videotherapie auswählen
Nicht jeder Patient und nicht jede Behandlungsphase eignet sich gleichermaßen für die Videosprechstunde. Eine differenzierte Patientenauswahl erhöht die therapeutische Wirksamkeit und minimiert Risiken.
Besonders geeignete Indikationen
Videosprechstunden bieten besonderen Mehrwert für Patienten mit Mobilitätseinschränkungen, weiten Anfahrtswegen oder Betreuungspflichten, die regelmäßige Präsenztermine erschweren. Auch Patienten mit sozialer Phobie können von der niedrigeren Hemmschwelle des Video-Settings profitieren.
Gut geeignet sind Folgetermine bei bereits etablierten Therapien und strukturierte Interventionen wie kognitive Verhaltenstherapie (KVT) oder Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT), die sich gut in das Video-Format übertragen lassen.
Einschränkungen und Kontraindikationen
Eingeschränkt geeignet sind Erstgespräche. Bei akuten Krisen und Suizidalität sollten Videositzungen nur in stabilen Phasen stattfinden. Kontraindikationen bestehen bei schweren dissoziativen Störungen und akuten Psychosen.
Das Hybrid-Modell
In der Praxis hat sich ein Hybrid-Modell bewährt: Präsenzsitzungen dienen dem initialen Beziehungsaufbau und komplexen therapeutischen Prozessen, während Videositzungen die Behandlungskontinuität sichern.
Strategie 6: Praxis-Einrichtung und technische Umsetzung
Die technische Infrastruktur entscheidet über die Qualität der Videosprechstunde.
Technische Mindestanforderungen
- Internetverbindung: Stabile Breitbandverbindung, idealerweise kabelgebunden (LAN).
- Kamera: Externe Webcam mit mindestens 720p-Auflösung.
- Audio: Ein Headset mit Mikrofon reduziert Raumecho erheblich.
Vorbereitung der Patienten
- Vorab-Information: Schriftliche Anleitung 48 Stunden vor der ersten Videositzung.
- Test-Anruf: Kurzer technischer Testtermin.
- Einverständniserklärung: Digitale Einwilligung vor der ersten Sitzung.
- Automatische Terminbestätigung: Video-Zugangslink mit Terminbestätigung.
Strategie 7: Arbeitsabläufe optimieren und Hybrid-Modell etablieren
Die nachhaltige Integration der Videosprechstunde erfordert angepasste Arbeitsabläufe.
Strukturierter Arbeitsablauf
- Terminplanung: Feste Zeitfenster für Videosprechstunden.
- Vorbereitungsphase (5 Min): Technik prüfen, Patientenakte öffnen.
- Sitzungsdurchführung: Erhöhte verbale Rückmeldungen.
- Nachbereitung: Dokumentation, nächster Termin, Zugangslink.
Dokumentation und Nachweisführung
Dokumentieren Sie bei jeder Videositzung zusätzlich: die Durchführung als Videosprechstunde, die verwendete zertifizierte Plattform sowie eventuelle technische Unterbrechungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich eine spezielle Genehmigung für die Videosprechstunde?
Nein. Voraussetzung ist die Nutzung eines KBV-zertifizierten Videodienstanbieters und die Anzeige bei Ihrer KV.
Können probatorische Sitzungen seit 2025 per Video durchgeführt werden?
Ja, seit Januar 2025 sind sowohl psychotherapeutische Sprechstunden als auch probatorische Sitzungen per Video möglich und abrechenbar (KBV, 2025).
Wie hoch ist die maximale Videoquote pro Quartal?
Seit April 2025 gilt eine Obergrenze von 50 Prozent aller Behandlungsfälle. Die Begrenzung der Anzahl wurde seit Januar 2025 vollständig aufgehoben (GKV-Spitzenverband, 2025).
Welche Plattformen darf ich nutzen?
Ausschließlich KBV-zertifizierte Videodienstanbieter nach Anlage 31b BMV-Ä: RED Medical, Doctolib, samedi, arzt-direkt u.a.
Ist die therapeutische Beziehung per Video gleichwertig?
Eine Meta-Analyse mit 18 Publikationen zeigt keinen signifikanten Unterschied in der therapeutischen Allianz (Seuling et al., 2023). Die nonverbale Kommunikation ist jedoch eingeschränkt.
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Quellen
- 1.Greenup, E. P. & Best, D. (2025). Systematic review and meta-analysis of no show or non-attendance rates among telehealth and in-person models of care. BMC Health Services Research, 25(1), 663.
- 2.Muppavarapu, K., Säed, S. A., Jones, K., Hurd, O. & Haley, V. (2022). Study of Impact of Telehealth Use on Clinic 'No Show' Rates at an Academic Practice. Psychiatric Quarterly, 93(2), 689-699.
- 3.Seuling, P. D., Fendel, J. C., Spille, L., Goritz, A. S. & Schmidt, S. (2023). Therapeutic alliance in videoconferencing psychotherapy compared to psychotherapy in person. Journal of Telemedicine and Telecare, 30(10), 1521-1531.
- 4.Ahn, J. S. & Scheidt, C. E. (2022). Qualität der therapeutischen Beziehung und nonverbale Interaktion in der videobasierten Psychotherapie. Psychotherapie, 68(1), 21-27.
- 5.Kassenärztliche Bundesvereinigung (2025). Videosprechstunde: Neue Regelungen ab 2025.
- 6.GKV-Spitzenverband (2025). Aufhebung der Mengenbegrenzung für Videosprechstunden.
- 7.PKV (2025). Vereinbarung zur Vergütung von Videobehandlungen.
- 8.KBV (2025). Anlage 31b BMV-Ä: Anforderungen an Videodienstanbieter.
- 9.DSGVO Art. 28 — Auftragsverarbeiter.
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine medizinische, therapeutische oder rechtliche Beratung dar. Clara Health übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Fachperson.
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