Videosprechstunde Psychotherapie: Technik, Recht und Abrechnung
Videosprechstunde Psychotherapie: Technik, Datenschutz und Abrechnung 2026. Mit aktuellen Regeländerungen und evidenzbasierter Praxis.

Aus der Notlösung der Pandemiejahre ist in der Psychotherapie ein fester Bestandteil der ambulanten Versorgung geworden: die Videosprechstunde. Seit Januar 2025 gelten grundlegend neue Regeln. Probatorische Sitzungen sind erstmals per Video möglich, die bisherige Mengenbegrenzung für Videosprechstunden ist aufgehoben, und die Vergütung wurde neu strukturiert (KBV, 2025). Und eine aktuelle Meta-Analyse belegt für telemedizinische Termine eine um 39 Prozent geringere Wahrscheinlichkeit eines Terminausfalls als bei Präsenzterminen (OR 0,61). Diese Ergebnisse gelten allerdings fachübergreifend für Telemedizin insgesamt und nicht speziell für die Psychotherapie (Greenup & Best, 2025). Für niedergelassene Psychotherapeut:innen sind Videosprechstunden damit mehr als eine Alternative. Sie verschaffen der Praxisführung einen strategischen Vorteil.
Doch bei der Umsetzung stellen sich Fragen. Welche Plattform ist DSGVO-konform? Wie rechnen Sie korrekt ab? Und welche Patient:innen profitieren tatsächlich? Sieben evidenzbasierte Strategien helfen Ihnen, die Videosprechstunde in Ihrer Psychotherapie-Praxis rechtlich sauber, wirtschaftlich und therapeutisch wirksam einzusetzen.
Was sich 2025/2026 bei der Videosprechstunde geändert hat
Die regulatorischen Änderungen seit Januar 2025 kommen für die Videosprechstunde in der Psychotherapie einem Paradigmenwechsel gleich. Alle weiteren Strategien setzen voraus, dass Sie diese Neuerungen kennen.
Neue Obergrenzen und Öffnungen
Die bisherige Obergrenze von 30 Prozent für Videoleistungen stieg zum April 2025 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle (KBV, 2025). Noch mehr Gewicht hat eine andere Änderung: Der GKV-Spitzenverband hat die Begrenzung der Anzahl von Videosprechstunden schon seit Januar 2025 vollständig aufgehoben (GKV-Spitzenverband, 2025). Damit fällt eine der größten Hürden für den systematischen Einsatz von Telemedizin in der Psychotherapie weg.
Für psychotherapeutische Praxen besonders relevant ist die Öffnung der probatorischen Sitzungen. Seit Januar 2025 dürfen psychotherapeutische Sprechstunden ebenso wie probatorische Sitzungen per Video stattfinden (KBV, 2025). So kann die Erstphase der Behandlung zum ersten Mal vollständig digital laufen. Für Patient:innen mit langen Anfahrtswegen oder eingeschränkter Mobilität ist das ein erheblicher Vorteil.
Vergütungsänderungen im Überblick
Bei der Vergütung wurde im Detail nachjustiert. Für bekannte Patient:innen, die ausschließlich per Video behandelt werden, gibt es einen Quartalsbonus von 30 Punkten (KBV, 2025). Der Technikzuschlag nach GOP 01450 ist ab Juli 2025 auf 700 Punkte begrenzt, das entspricht maximal 18 Videosprechstunden pro Quartal (KBV, 2025). Der eigentliche Gewinn für die Praxis steckt aber weniger im Technikzuschlag. Er liegt in der Zeit, die Sie durch weniger Ausfälle und eine effizientere Praxisorganisation sparen. Bei privatversicherten Patient:innen sieht die PKV keine Abschläge für Videobehandlung nach GOÄ/GOP vor (PKV, 2025).
Strategie 1: No-Show-Rate durch Videosprechstunden senken
Ausgefallene Termine gehören zu den größten wirtschaftlichen Belastungen einer psychotherapeutischen Praxis. Mit der Videosprechstunde gibt es dafür einen Lösungsansatz, der sich auf Evidenz stützt.
Evidenzlage zur Ausfallreduktion
In einer umfassenden Meta-Analyse fanden Greenup und Best (2025) bei telemedizinischen Terminen eine um 39 Prozent geringere Wahrscheinlichkeit eines Terminausfalls als bei Präsenzterminen (OR 0,61; p<0,0001). Die Daten stammen aber aus einer fachübergreifenden Analyse allgemeiner Telemedizin und sind nicht spezifisch für die Psychotherapie. Einen belastbaren Hinweis darauf, dass Videosprechstunden Terminausfälle senken können, geben sie trotzdem.
Ergänzende Daten aus der Psychiatrie kommen von Muppavarapu et al. (2022). Bei Telefonterminen lag die No-Show-Rate dort bei 7,7 bis 7,8 Prozent. Präsenztermine hatten während der COVID-Pandemie deutlich höhere Ausfallraten: 28,2 Prozent bei neuen Patient:innen und 16 Prozent bei Wiedervorstellungen. Auffällig ist, dass die Studie zwischen Präsenzterminen und Audio-Video-Terminen keinen signifikanten Unterschied fand. Das deutet darauf hin, dass vor allem die telefonische Erreichbarkeit die Ausfallrate senkt. Allerdings ging es um psychiatrische Telefonate und nicht um videotherapeutische Sitzungen im engeren Sinne.
Nehmen Sie eine Praxis mit 30 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Ausfallrate von 15 Prozent. Schon eine moderate Senkung der Ausfallwahrscheinlichkeit kann hier rechnerisch ein bis zwei zusätzliche Behandlungsstunden pro Woche bedeuten, und damit eine erheblich bessere Auslastung.
Strategie 2: Therapeutische Allianz in der Videotherapie sichern
Die therapeutische Beziehung ist der stärkste Prädiktor für den Therapieerfolg. Kein Wunder also, dass viele Psychotherapeut:innen wissen wollen, ob die therapeutische Allianz per Video gleichwertig entstehen kann.
Forschungsergebnisse zur Allianzqualität
Die Evidenz macht Mut. Seuling et al. (2023) werteten in einer systematischen Übersichtsarbeit mit Meta-Analyse 18 Publikationen aus und fanden keinen signifikanten Unterschied in der von Patient:innen bewerteten therapeutischen Allianz zwischen Videotherapie und Präsenzsitzungen (SMD = -0,09; 95%-KI: -0,26 bis 0,07). Das Ergebnis bestätigt: Auch im Video-Setting lässt sich die therapeutische Beziehung über verschiedene Verfahren hinweg gleichwertig aufbauen.
Es gibt aber Einschränkungen. Nonverbale Kommunikation kommt im Video-Setting nur reduziert an. Mimische Feinheiten, Körperhaltung und subtile emotionale Signale sind schwerer wahrzunehmen (Ahn & Scheidt, 2022). Das verlangt eine bewusste Anpassung der therapeutischen Technik.
Empfehlungen für die Praxis
Diese Maßnahmen helfen beim Beziehungsaufbau per Video:
- Erstes Kennenlernen in Präsenz: Führen Sie, wenn es geht, die ersten ein bis zwei Sitzungen vor Ort durch. Das erleichtert den Beziehungsaufbau und legt eine Grundlage für spätere Videositzungen.
- Nonverbale Beobachtungen verbalisieren: Sprechen Sie emotionale Veränderungen, die Sie wahrnehmen, ausdrücklich an. Subtile nonverbale Signale können im Video verloren gehen.
- Blickkontakt zur Kamera: Schauen Sie bewusst in die Kamera statt auf den Bildschirm. So entsteht beim Gegenüber das Gefühl von direktem Blickkontakt.
- Gute Beleuchtung: Licht von vorn macht Ihre Mimik besser erkennbar und stärkt die emotionale Verbindung.
Strategie 3: DSGVO-konforme Videoplattform auswählen
Die Wahl der Videoplattform hat neben der technischen auch eine rechtliche Seite. Als Psychotherapeut:in unterliegen Sie der Schweigepflicht nach § 203 StGB und den Anforderungen der DSGVO an Gesundheitsdaten.
Zertifizierungsanforderungen
Für die Abrechnung von Videosprechstunden mit den gesetzlichen Krankenkassen ist die KBV-Zertifizierung nach Anlage 31b BMV-Ä zwingend (KBV, 2025). Sie stellt sicher, dass der Anbieter die technischen und datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt.
Außerdem brauchen Sie mit dem Plattformanbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Er regelt Verantwortlichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine schriftliche Einwilligung Ihrer Patient:innen zur Videosprechstunde ist empfehlenswert, denn die Beweislast liegt bei Ihnen als Therapeut:in.
Zugelassene Plattformen
KBV-zertifiziert sind unter anderem RED Medical, Doctolib, samedi und arzt-direkt. Die vollständige, aktuelle Liste der zertifizierten Anbieter steht auf der Webseite der KBV.
Strategie 4: Videosprechstunde richtig abrechnen und Dokumentationssynergien nutzen
Videosprechstunden rechnen Sie in einigen Details anders ab als Präsenztermine. Fehler ziehen Rückforderungen und Nachfragen der KV nach sich.
GKV-Abrechnung
Videoleistungen bekommen grundsätzlich das Suffix "V". Eine psychotherapeutische Einzeltherapie per Video rechnen Sie zum Beispiel als 35151V ab (KBV, 2025). Den Technikzuschlag nach GOP 01450 setzen Sie für jede durchgeführte Videosprechstunde an. Ab Juli 2025 ist er jedoch auf maximal 700 Punkte pro Quartal begrenzt.
Probatorische Sitzungen (GOP 35150) sind seit Januar 2025 per Video abrechenbar. Für unbekannte Patient:innen können Sie bis Dezember 2026 einen Authentifizierungszuschlag nach GOP 01444 ansetzen.
Den Quartalsbonus nach GOP 01452 gibt es, wenn Sie eine Patientin oder einen Patienten im gesamten Quartal ausschließlich per Video behandelt haben. Er beträgt 30 Punkte. Ihre KV setzt ihn automatisch zu, sofern Sie die Pseudo-GOP 88220 korrekt angeben (KBV, 2025).
PKV-Abrechnung
Bei privatversicherten Patient:innen ist es einfacher. Nach der BPtK-Vereinbarung von 2025 sieht die PKV keine Abschläge für Videobehandlung vor. Abgerechnet wird nach den regulären GOÄ-/GOP-Sätzen (PKV, 2025).
Dokumentationssynergien mit KI-gestützten Systemen
In der Videosprechstunde ist die Audioqualität oft deutlich gleichmäßiger als bei Raumaufnahmen. Für KI-Transkriptions-Tools ist das der ideale Einsatzbereich. Die Video-Plattform sichert die Sitzung, und Clara kann (nach Einwilligung) die Audiospuren aller Beteiligten direkt auf Ihrem Gerät erfassen und daraus einen strukturierten Dokumentationsentwurf erstellen, den Sie prüfen und anpassen. Die Dokumentationszeit, die Sie so gewinnen, können Sie direkt in die therapeutische Arbeit stecken oder für eine ausführlichere Nachbereitung nutzen.
Strategie 5: Geeignete Patienten für Videotherapie auswählen
Nicht alle Patient:innen und nicht jede Behandlungsphase eignen sich gleich gut für die Videosprechstunde. Wenn Sie genau auswählen, wer per Video behandelt wird, steigt die therapeutische Wirksamkeit, und die Risiken bleiben klein.
Besonders geeignete Indikationen
Besonders viel bringen Videosprechstunden Patient:innen, denen eingeschränkte Mobilität, weite Anfahrtswege oder Betreuungspflichten regelmäßige Präsenztermine schwer machen. Auch Patient:innen mit sozialer Phobie können von der niedrigeren Hemmschwelle im Video-Setting profitieren.
Gut geeignet sind Folgetermine in bereits etablierten Therapien. Das gilt auch für strukturierte Interventionen wie kognitive Verhaltenstherapie (KVT) oder Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT), die sich gut ins Video-Format übertragen lassen.
Einschränkungen und Kontraindikationen
Erstgespräche eignen sich nur eingeschränkt. Bei akuten Krisen und Suizidalität sollten Videositzungen nur in stabilen Phasen stattfinden. Bei schweren dissoziativen Störungen und akuten Psychosen bestehen Kontraindikationen.
Das Hybrid-Modell
Bewährt hat sich in der Praxis ein Hybrid-Modell. In Präsenz bauen Sie die Beziehung auf und arbeiten an komplexen therapeutischen Prozessen, die Videositzungen sichern die Kontinuität der Behandlung.
Strategie 6: Praxis-Einrichtung und technische Umsetzung
Wie gut eine Videosprechstunde läuft, hängt an der technischen Infrastruktur.
Technische Mindestanforderungen
- Internetverbindung: eine stabile Breitbandverbindung, am besten per Kabel (LAN).
- Kamera: eine externe Webcam mit mindestens 720p-Auflösung.
- Audio: Ein Headset mit Mikrofon verringert das Raumecho erheblich.
Vorbereitung der Patienten
- Vorab-Information: eine schriftliche Anleitung, 48 Stunden vor der ersten Videositzung.
- Test-Anruf: ein kurzer technischer Testtermin.
- Einverständniserklärung: digitale Einwilligung vor der ersten Sitzung.
- Automatische Terminbestätigung: Der Video-Zugangslink kommt mit der Terminbestätigung.
Strategie 7: Arbeitsabläufe optimieren und Hybrid-Modell etablieren
Damit die Videosprechstunde dauerhaft in den Praxisalltag passt, müssen sich die Arbeitsabläufe anpassen.
Strukturierter Arbeitsablauf
- Terminplanung: Legen Sie feste Zeitfenster für Videosprechstunden fest.
- Vorbereitungsphase (5 Min): Technik prüfen und die Patientenakte öffnen.
- Sitzungsdurchführung: mehr verbale Rückmeldungen geben als sonst.
- Nachbereitung: Dokumentation, nächster Termin und Zugangslink.
Dokumentation und Nachweisführung
Halten Sie bei jeder Videositzung zusätzlich fest, dass sie als Videosprechstunde stattfand, welche zertifizierte Plattform Sie genutzt haben und ob es technische Unterbrechungen gab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich eine spezielle Genehmigung für die Videosprechstunde?
Nein. Sie brauchen einen KBV-zertifizierten Videodienstanbieter und müssen die Videosprechstunde bei Ihrer KV anzeigen.
Können probatorische Sitzungen seit 2025 per Video durchgeführt werden?
Ja. Seit Januar 2025 können Sie psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchführen und abrechnen (KBV, 2025).
Wie hoch ist die maximale Videoquote pro Quartal?
Seit April 2025 liegt die Obergrenze bei 50 Prozent aller Behandlungsfälle. Eine Begrenzung der Anzahl gibt es seit Januar 2025 nicht mehr (GKV-Spitzenverband, 2025).
Welche Plattformen darf ich nutzen?
Nur KBV-zertifizierte Videodienstanbieter nach Anlage 31b BMV-Ä, unter anderem RED Medical, Doctolib, samedi und arzt-direkt.
Ist die therapeutische Beziehung per Video gleichwertig?
Eine Meta-Analyse über 18 Publikationen fand keinen signifikanten Unterschied in der therapeutischen Allianz (Seuling et al., 2023). Eingeschränkt ist dagegen die nonverbale Kommunikation.
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Quellen
- 1.Greenup, E. P. & Best, D. (2025). Systematic review and meta-analysis of no show or non-attendance rates among telehealth and in-person models of care. BMC Health Services Research, 25(1), 663.
- 2.Muppavarapu, K., Saeed, S. A., Jones, K., Hurd, O. & Haley, V. (2022). Study of Impact of Telehealth Use on Clinic 'No Show' Rates at an Academic Practice. Psychiatric Quarterly, 93(2), 689-699.
- 3.Seuling, P. D., Fendel, J. C., Spille, L., Goritz, A. S. & Schmidt, S. (2023). Therapeutic alliance in videoconferencing psychotherapy compared to psychotherapy in person. Journal of Telemedicine and Telecare, 30(10), 1521-1531.
- 4.Ahn, J. S. & Scheidt, C. E. (2022). Qualität der therapeutischen Beziehung und nonverbale Interaktion in der videobasierten Psychotherapie. Psychotherapie, 68(1), 21-27.
- 5.Kassenärztliche Bundesvereinigung (2025). Videosprechstunde: Neue Regelungen ab 2025.
- 6.GKV-Spitzenverband (2025). Aufhebung der Mengenbegrenzung für Videosprechstunden.
- 7.PKV (2025). Vereinbarung zur Vergütung von Videobehandlungen.
- 8.KBV (2025). Anlage 31b BMV-Ä: Anforderungen an Videodienstanbieter.
- 9.DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeiter.
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine medizinische, therapeutische oder rechtliche Beratung dar. Clara Health übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Fachperson.
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